Neues Widerrufsrecht tritt in Kraft.

Die gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht werden im Zuge der Neuregelung des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen neu geregelt.





Auswirkungen dürfte dabei die Änderung des § 312 d BGB in den Fernabsatzgeschäften mit sich bringen. Nach dem bisherigen Wortlaut erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung im Fernabsatz in folgenden Fällen:

1.bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,

2.bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Nach der neuen Formulierung erlischt das Widerrufsrecht hingegen vor dessen Ausübung erst dann, wenn der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt worden ist.

Eine Neuformulierung könnte folgendermaßen aussehen:

"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."

Dies stärkt die Position der Verbraucher, dürfte einige Unternehmer ärgern und viele Abmahner auf den Plan rufen.

Das Gesetz tritt bereits morgen am 4. August 2009 in Kraft.

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